Arbeit nach Maß?
Personalleasingfirmen vermitteln Arbeitskräfte in fast allen Berufssparten und Qualifikationsstufen. Besonders bei flexiblen Hilfstätigkeiten ohne besondere Ausbildungserfordernisse, z.B. in der Gastronomie, im Heimservice und im Bau, greifen Unternehmen immer häufiger auf Leasingfirmen zurück. Dieses florierende Beschäftigungssystem führt allerdings zur zunehmenden Prekarisierung von Arbeitsverhältnissen und zur Untergrabung der Rechte von ArbeitnehmerInnen und deren sozialen Absicherung: Arbeitskräfte werden nur nach Bedarf angestellt, schwankende Auftragslagen werden ohne Puffer auf die ArbeitnehmerInnen abgewälzt. Kritik an den Arbeitsbedingungen zu formulieren und sich in Betriebsräten zu organisieren ist unter diesen Umständen nicht möglich. Die temporäre "Miete" von Arbeitskräften entspricht dem neoliberalen Ideal des optimal rationalisierten ökonomischen Betriebs, in dem die unternehmerischen Risiken nicht vom Arbeitgebenden, sondern von dem/der ArbeitnehmerIn getragen werden.
Wenngleich das Prinzip hinter dem Personalleasing sehr zu hinterfragen ist, ist ein solcher Job für den/die Einzelne/n nicht immer die schlechteste Wahl. Ist mensch schon mal gezwungen, die eigenen Produktivkräfte auf den freien Arbeitsmarkt zu werfen, bringt eine solche Anstellung als Zusatzjob neben dem Studium oder einer selbstständigen Tätigkeit, aber auch als Vollzeitbeschäftigung durchaus Vorteile mit sich: Personalvermittlungsagenturen garantieren eine gesicherte, offizielle Bezahlung, die oft höher liegt als der branchenübliche Tarif, je nach Anstellungsform eine korrekte Versicherung bei gleichzeitig frei einteilbarer Arbeitszeit und variablen Einsatzmöglichkeiten. Davon können allerdings nur diejenigen profitieren, denen die österreichische Staatsbürgerschaft in die Wiege gelegt wurde (oder jene, die sie mühsam erwerben konnten). Für andere bringt der Leasingboom neue und erhebliche Benachteiligungen auf dem Arbeitsmarkt.
Durchs Schlüsselloch zum inländischen Arbeitsmarkt
Ein Beispiel: Eine junge Frau aus einem sog. Drittstaat hat endlich ihren Aufenthaltstitel für das Uni-Studium erhalten und kommt nach Wien. Sie möchte nun einen Nebenjob annehmen, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Wegen geblockter Lehrveranstaltungen und unregelmäßigen Prüfungsterminen kann sie keiner regelmäßigen Tätigkeit nachgehen. Zudem hat sie bisher kaum Berufserfahrung gesammelt. Daher möchte sie, wie viele ihrer StudienkollegInnen, eine geringfügige Beschäftigung als unqualifizierte Servicemitarbeiterin bei einem Leasingunternehmen aufnehmen. Sie hat zwar weder einen Befreiungsschein noch eine Arbeitserlaubnis, doch normalerweise könnten Arbeitgebende eine Beschäftigungsbewilligung für sie beantragen. [1]
Hier kommt jedoch der große Haken: Das AMS darf keine Beschäftigungsbewilligungen an Personalleasingfirmen vergeben. Argumentiert wird dies zum einen damit, dass diese keinen bestimmten Arbeitsplatz vergeben, sondern mehrere Jobs vermitteln, zum anderen, dass diese Firmen Arbeitsplätze vergeben, für die es auf dem "inländischen Arbeitsmarkt ausreichend Arbeitskräfte" gibt.
Die größeren Personalleasingfirmen, die in Österreich tätig sind, lehnen bereits im Vorfeld alle BewerberInnen, die unter das Ausländerbeschäftigungsgesetz fallen und weder eine Arbeitserlaubnis [2] noch einen Befreiungsschein [3] besitzen, sofort ab. In der Praxis bedeutet dies, dass einem großen Prozentsatz von MigrantInnen der Zugang zu einem Arbeitsmarktbereich indirekt verweigert wird.
Vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen sind anerkannte Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte, DiplomatInnen, KünstlerInnen, WissenschafterInnen, Lehrende und SeelsorgerInnen, Pflegekräfte in Privathaushalten sowie EWR-BürgerInnen und SchweizerInnen, nahe Angehörige und Angehörige von ÖsterreicherInnen. Hier gelten die Regelungen des Asylgesetzes oder des Fremdengesetzes. Ab einem monatlichen Einkommen von 4.900 Euro brutto gilt mensch übrigens als willkommene "Schlüsselarbeitskraft". Doch dies ist eine andere Geschichte.
"Professionelles" Personal
Zurück zu den "Arbeitskräfteüberlassern", wie die Personalleasingfirmen auch genannt werden. Gerade Arbeitsfelder wie die Gastronomie, Lagerhaltung, Bauarbeit und Reinigung sind für viele MigrantInnen Beschäftigungsnischen, mit denen sich insbesondere in der Anfangsphase in Österreich zumindest eine Existenzgrundlage schaffen lässt. Natürlich darf dabei nicht darüber hinweggesehen werden, dass MigrantInnen leichter zum Opfer von ausbeuterischer Unternehmenspolitik werden und zudem meist weit unter ihrem Qualifikationsniveau arbeiten müssen. Wenn jedoch auch in den genannten Bereichen Aushilfsjobs verstärkt "professionell" über Personalleasingagenturen besetzt werden, schließen sich hier Schlupflöcher, die bisher trotz aller Widrigkeiten Möglichkeiten des Lohnerwerbs boten.
Besonders hart trifft dies AsylwerberInnen in einem laufenden Verfahren. Denn die einzig realistische Möglichkeit, offiziell einer bezahlten Beschäftigung nachzugehen, ist eine Saisonbewilligung für temporär begrenzte Tätigkeiten, z.B. in der Gastronomie oder als ErntehelferInnen. Ihr Zugang zum Arbeitsmarkt ist von vornherein also sehr stark eingeschränkt. Sollten nun Tourismusbetriebe dazu übergehen, arbeitsdichte Zeiten verstärkt mit LeasingarbeiterInnen zu überbrücken anstatt Saisonkräfte einzustellen, bedeutet dies eine massive Gefährdung hinsichtlich der wenigen verbleibenden Arbeitsmöglichkeiten für AsylwerberInnen.
Für bereits anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte hingegen ist rechtlich betrachtet die Anstellung in einer Personalleasingfirma problemlos möglich. Sie sind vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen und brauchen daher weder eine Beschäftigungsbewilligung noch eine Arbeitserlaubnis. Eine dementsprechende Bestätigung kann beim AMS ausgestellt werden. Wie sich diese Arbeitsverhältnisse dann tatsächlich gestalten, steht wiederum auf einem anderen Blatt.
Widerstand gegen Alltagsrassismus und Ohnmacht
Die häufig wechselnden Arbeitsorte machen ein Einarbeiten in Betriebsstrukturen sehr schwierig. Dies schwächt außerdem persönliche Bindungen und Solidarität unter den Angestellten und damit auch die informellen Netzwerke, durch die manche Problemstellungen ausglichen werden können.
Strukturell eingeschliffene Alltagsrassismen treten in solchen Verhältnissen besonders deutlich zutage. Eine Angestellte einer kleinen Leihfirma, die seit knapp einem Jahr in Österreich war, hatte beispielsweise Probleme damit, mit dem derben Umgangston an einem Einsatzort umzugehen und die im Dialekt gebellten Anweisungen korrekt zu befolgen. Daraufhin wurde sofort auf sprachliche "Inkompetenz" geschlossen und dies an die Vermittlungsfirma zurückgespielt. Solche angeblichen "Erfahrungswerte" können seitens der Arbeitgebenden dazu herangezogen werden, xenophobe Ressentiments zu legitimieren und in weiterer Konsequenz österreichischen BewerberInnen den Vorzug zu geben. (Absatz/Leerzeile?)
Betrachtet man das jüngste Ergebnis der Wiener Landtagswahlen, liegt der Schluss nahe, dass Aushilfskräfte mit migrantischem Hintergrund verstärkt in Gefahr sind, zur Zielscheibe und besonders kritisch beobachtet zu werden.
In diesen kleinteiligen Konstrukten zeigt sich, wie stark rassistische Diskriminierungen und nationalstaatliche Hegemonieerhaltungsbestrebungen strukturell verankert sind. Die Benachteiligungen für Nicht-StaatsbürgerInnen bzw. Nicht-EU-BürgerInnen sind variantenreich und häufig nicht leicht zu entschlüsseln. Eine diffuse Rechtslage erlaubt den Behörden einen erheblichen Ermessensspielraum zuungunsten der Betroffenen. Gleichzeitig wird durch Regelungen wie die Nichterteilung von Beschäftigungsbewilligungen an Arbeitskräfteüberlasser eine Zugangsbeschränkung zum Arbeitsmarkt für AusländerInnen gesetzlich systematisch forciert.
Ein besonders perfides Ausschlussprinzip ist jedoch die graue Wolke von Ohnmacht und Passivität, die sich angesichts zahlreicher, undurchsichtiger Regelungen breit macht. Durch gezieltes Anfragen und Nachhaken bei Verantwortlichen sowie das Weitergeben von rechtlichen Informationen können Nicht-Betroffene im Alltag solidarisch auftreten und eine erhöhte Sensibilisierung bei ArbeitgeberInnen bewirken. Die Schikanen für MigrantInnen bei der Jobsuche sind unerhört – doch so deprimierend manches auch klingen mag, so sollte sich doch niemand davon entmutigen lassen. Denn damit würde eine Vorgehensweise gestützt werden, die eben genau dies bezweckt.
Fußnoten:
[1] Eine Beschäftigungsbewilligung kann nur von dem/der Arbeitgebenden beantragt werden. Der Antrag wird beim AMS gestellt, Voraussetzung dafür ist u.a. ein gültiger Aufenthaltstitel (wie in diesem Fall für Studierende). Die Beschäftigungsbewilligung gilt nur für einen bestimmten Arbeitsplatz in einem bestimmten Unternehmen und nur für eine bestimmte Tätigkeit. Sie wird für maximal ein Jahr ausgestellt, kann jedoch verlängert werden.
[2] Eine Arbeitserlaubnis kann von dem/der ArbeitnehmerIn beim AMS beantragt werden, wenn in den letzen 14 Monaten mindestens zwölf Monate legale Beschäftigung nachgewiesen werden können oder wenn der Ehemann/die Ehefrau über eine gültige Arbeitserlaubnis verfügt und rechtmäßig niedergelassen ist. Die Arbeitserlaubnis gilt zwei Jahre und ist regional beschränkt.
[3] Der begehrte Befreiungsschein kann beantragt werden, wenn innerhalb der letzten acht Jahre fünf Jahre legale Beschäftigung nachgewiesen werden können. Er berechtigt zur Berufstätigkeit im gesamten Bundesraum und gilt für fünf Jahre. Er kann außerdem von EhepartnerInnen und minderjährigen Kindern eines/einer Befreiungsscheinsinhabers/-inhaberin und von Familienangehörigen von ÖsterreicherInnen nach Wegfall von deren Angehörigenstatus (z.B. durch Volljährigkeit oder Scheidung) beantragt werden.